Ab 2025 gelten in der Rentenversicherung neue Regelungen, die sowohl Hinzuverdienstgrenzen als auch Altersgrenzen betreffen. Die Beibehaltung des Beitragssatzes bei 18,6 Prozent ist ebenso von Bedeutung. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche konkreten Veränderungen auf Sie zukommen.
Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2025
Zum Jahresbeginn 2025 treten in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlreiche Neuerungen in Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin informiert über die wichtigsten Änderungen:
Änderung | Details |
---|---|
Beitragssatz | Bleibt stabil bei 18,6 %. |
Hinzuverdienstgrenzen | – Volle Erwerbsminderungsrente: 19.661 € jährlich. – Teilweise Erwerbsminderung: 39.322 € jährlich. |
Zurechnungszeit | Endet 2025 bei 66 Jahren und 2 Monaten (statt 66 Jahren und 1 Monat). |
Reguläre Altersgrenze | Steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate. |
Abschlagsfreie Altersrente | Altersgrenze steigt bis 2031 auf 65 Jahre (Jahrgang 1964). |
Abschlag für langjährig Versicherte | – 0,3 % pro Monat Vorbezug. – Jahrgang 1962: Abschlag bei frühestmöglicher Rente 13,2 %. |
Minijob-Grenze | Steigt auf 556 € monatlich (vorher 538 €). |
Midijob-Untergrenze | Steigt auf 556,01 € monatlich (vorher 538 €). |
Beitragsbemessungsgrenze | Einheitsregelung: 8.050 € monatlich (vorher 7.550 € alte Bundesländer, 7.450 € neue). |
Bezugsgröße | Einheitlich: 3.745 € monatlich (vorher 3.535 € alte, 3.465 € neue Bundesländer). |
Freiwillige Beiträge | – Mindestbeitrag: 103,42 € monatlich (vorher 100,07 €). – Höchstbeitrag: 1.497,30 € (vorher 1.404,30 €). |
Steueranteil für Neurentner | Steuerpflichtiger Anteil steigt auf 83,5 % (vorher 83 %). |
Kranken- und Pflegeversicherung | – Pflegebeitragssatz soll um 0,2 % steigen (noch nicht final beschlossen). – Zusatzbeiträge der Krankenkassen werden neu festgelegt. |
Beitragssatz bleibt unverändert
Auch im Jahr 2025 bleibt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil bei 18,6 Prozent. Damit ist dies das achte Jahr in Folge ohne Anpassung.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Ab Januar 2025 gelten neue Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
- Volle Erwerbsminderungsrente: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze steigt auf rund 19.661 Euro.
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: Die Grenze erhöht sich auf rund 39.322 Euro.
Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente basiert auf den bisherigen Versicherungszeiten und der sogenannten Zurechnungszeit. Letztere wird seit 2019 schrittweise an das reguläre Rentenalter angepasst, das bis 2031 auf 67 Jahre steigt. Für Renten, die 2025 beginnen, endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 2 Monaten (statt bisher 66 Jahren und 1 Monat).
Anhebung der Altersgrenzen schreitet voran
Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
- Jahrgang 1960: reguläres Rentenalter bei 66 Jahren und 4 Monaten.
- Jahrgänge nach 1960: Erhöhung in 2-Monats-Schritten.
- Jahrgang 1964 und später: reguläres Rentenalter mit 67 Jahren.
Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte, früher als „Rente ab 63“ bekannt, wird ebenfalls angepasst. Für den Jahrgang 1961 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und 6 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich das Alter von 65 Jahren.
Höhere Abschläge bei früher Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren können ab 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, müssen jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Diese betragen 0,3 Prozent pro Monat vor dem regulären Rentenalter. Durch die Anhebung des Rentenalters steigen auch die Abschläge. Für den Jahrgang 1962 liegt der Abschlag bei frühestmöglichem Renteneintritt mit 63 Jahren bei 13,2 Prozent.
Minijob- und Midijob-Grenzen erhöhen sich
- Minijob: Die monatliche Verdienstgrenze steigt von 538 Euro auf 556 Euro, da sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro erhöht.
- Midijob: Die Untergrenze für den Übergangsbereich erhöht sich auf 556,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro. Rentenansprüche bleiben dabei trotz reduzierter Beiträge unverändert.
Einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße
Ab 2025 gelten erstmals einheitliche Werte für Ost- und Westdeutschland:
- Beitragsbemessungsgrenze: 8.050 Euro monatlich (vorher 7.550 Euro im Westen, 7.450 Euro im Osten).
- Bezugsgröße: 3.745 Euro monatlich (vorher 3.535 Euro im Westen, 3.465 Euro im Osten).
Höhere Beiträge bei freiwilliger Versicherung
Der Mindestbeitrag für freiwillige Rentenversicherung steigt auf 103,42 Euro monatlich, der Höchstbeitrag auf 1.497,30 Euro. Diese Beiträge können weiterhin auch von Personen im Ausland gezahlt werden, solange sie mindestens 16 Jahre alt sind und nicht pflichtversichert sind.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2025 in Rente geht, muss 83,5 Prozent seiner Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil sinkt entsprechend auf 16,5 Prozent.
Änderungen bei Kranken- und Pflegeversicherung
Geplant ist eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozent. Die finalen Beschlüsse durch den Bundesrat stehen jedoch noch aus. Zudem wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenkassen voraussichtlich angepasst, was je nach Kasse zu unterschiedlich hohen Beiträgen führen kann.
Quelle:
Deutsche Rentenversicherung: Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2025
Originalinhalt von Die PR-Profis, veröffentlicht unter dem Titel „Neuregelungen in der Rentenversicherung ab Januar 2025: Das ändert sich für Versicherte„, übermittelt durch Prnews24.com