KÜS – Informationen zu aktuell geltenden HU-Vorschriften / Gemeinsames Schreiben der Technischen Leiter auf den Weg gebracht

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Losheim am See (ots) – Die KÜS begrüßt die Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Pandemie. An den KÜS-Prüfstellen hat die Sicherheit und Gesundheit der Kunden und Mitarbeiter oberste Priorität.

Im Sinne der Verkehrssicherheit halten wir den Prüfbetrieb aufrecht. Dazu haben wir einen gesetzlichen Auftrag.

Die KÜS hat zusammen mit den übrigen Überwachungsorganisationen ein gemeinsames Schreiben der Technischen Leiter auf den Weg gebracht und sich hier um eine klare Darstellung der aktuell geltenden, behördlichen Anordnungen bemüht:

Informationen zur Hauptuntersuchung vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie

Bundesweit setzen sich die Überwachungsinstitutionen auch vor dem Hintergrund der durch den Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) verursachten Situation mit all ihrer Kraft für die Sicherheit im Straßenverkehr ein. Die Technischen Leiter aller Überwachungsinstitutionen stellen hierzu klar:

– Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Betriebserlaubnisbegutachtungen werden weiterhin flächendeckend an Prüfstützpunkten und Prüfstellen der Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen angeboten. – Das BMVI hat den Polizeibehörden der Länder (sowie dem Bundesamt für Güterverkehr) eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände „Vorführungsfrist bis zu 2 Monate überschritten“ und „Vorführungsfrist mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überschritten“ der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bei eingeschränkter oder fehlender Prüfkapazität empfohlen. Das bedeutet, dass nach Umsetzung in den Ländern die jeweiligen Ordnungsbehörden ausschließlich unter diesen Bedingungen kein Verwarnungsgeld erheben sollen. – Alle anderen regulären Fristen zur HU/SP einschließlich der Ergänzungsuntersuchung zur Durchführung der Hauptuntersuchung bleiben bestehen. Nur die Anlage VIIIa StVZO wurde mittels Ausnahme der Länder nur bezüglich der Fristanhebung für Nachuntersuchungen auf zwei Monate geändert, da es aufgrund von Engpässen bei der Ersatzteilversorgung oder der Terminvergabe in Werkstätten zu einer Zeitüberschreitung der Nachuntersuchungsfrist kommen kann. – Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch bei einer überzogenen Frist bei der Hauptuntersuchung. Die Versicherung wird den Schaden vorerst regulieren. Offen ist jedoch, ob die Versicherung nicht anschließend gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges mit überzogener HU-Frist Forderungen geltend macht. – Die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Kunden, Mitarbeiter und Partner haben für die Überwachungsinstitutionen höchste Priorität. An allen Prüfstellen und Prüfstützpunkten gelten die besonderen Maßgaben an Hygiene und Mindestabstände.

Die KÜS empfiehlt, sich im Sinne der Verkehrssicherheit an die Fristen zur Hauptuntersuchung zu halten. Die Prüfingenieure der KÜS halten die bestehenden Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein. Aufgrund vereinzelt geänderter Öffnungszeiten ist ein Anruf im Vorfeld zu einem Besuch in der Werkstatt oder der Prüfstelle sinnvoll.

Die Partner der KÜS findet man in der Partnersuche auf https://www.kues.de/standortsuche oder den Homepages der einzelnen Partner.

Pressekontakt:

KÜS
Herr Hans-Georg Marmit
Tel.: 06872/9016-380
E-Mail: presse@kues.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/116601/4566666
OTS: KÜS-Bundesgeschäftsstelle

Original-Content von: KÜS-Bundesgeschäftsstelle, übermittelt durch news aktuell

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